Eine sorgfältige Mülltrennung ist ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz und trägt dazu bei, wertvolle Ressourcen sinnvoll zu nutzen. Damit der Biomüll in der Vergärungsanlage „Tisner Au“ ordnungsgemäß verarbeitet werden kann, ist die richtige Trennung unerlässlich.
In der Anlage wird der Biomüll innerhalb von etwa 20 Tagen durch anaerobe Vergärung in Strom und Biogas umgewandelt. Deshalb dürfen ausschließlich organische Abfälle entsorgt werden, die sich innerhalb dieses Zeitraums vollständig zersetzen können.
Was gehört in den Biomüll?
In den Biomüll gehören unter anderem:
- Lebensmittel- und Speisereste
- Verdorbenes Obst und Gemüse
- Käse und Milchprodukte
- Kaffeesatz und Teesud
- Haare und Wolle
Was gehört nicht in den Biomüll?
Die folgenden Stoffe sind für den Vergärungsprozess ungeeignet und dürfen nicht im Biomüll entsorgt werden:
- Strauch- und Rasenschnitt
- Knochen
- Eierschalen
- Muschelschalen
- Plastikbeutel
- Bioplastik- und Maisstärkesäcke
- Windeln und Menstruationsprodukte
Bitte beachten Sie
- Strauch- und Rasenschnitt sollte nach Möglichkeit vor Ort kompostiert oder beim Recyclinghof der Gemeinde abgegeben werden.
- Knochen, Eierschalen und Muschelschalen gehören in den Restmüll.
- Plastik-, Bioplastik- und Maisstärkesäcke dürfen keinesfalls in den Biomüll. Auch biologisch abbaubare oder aus Maisstärke hergestellte Säcke zersetzen sich in der Vergärungsanlage nicht ausreichend schnell und beeinträchtigen den Verarbeitungsprozess.
Tipps zur Verwendung von Säcken
Sie können Ihren Biomüllkübel ohne Sack verwenden oder Papiersäcke, beispielsweise Brotsäcke, einsetzen.
Verantwortung für Ihren Biomüllkübel
Für Ihren Müllbehälter sind Sie selbst verantwortlich.
Bitte stellen Sie den Biomüllkübel am Abend vor dem Sammeltag an die Sammelstelle und holen Sie ihn spätestens am Abend des Entleerungstages wieder zurück.
Abholtermine
Ganzjährig: freitags
Zusätzlich von Juni bis Ende August: dienstags in den Fraktionen Kardaun und Blumau
Illegale Müllablagerung ist verboten
Das wilde Ablagern oder Entsorgen von Abfällen ist strengstens untersagt. Verstöße werden als Verwaltungsübertretung geahndet. Die Gemeindeverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, entsprechende Verwaltungsstrafen zu verhängen.